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Gemeinsam Ärmel hochkrempeln und gegen Baumängel ankämpfen

Das ist doch nur optisch...

  • Autorenbild: René Graf
    René Graf
  • 31. März
  • 1 Min. Lesezeit

«Das ist doch nur optisch.» Dieser Satz hat mich schon oft fast auf die Palme gebracht.


Denn «nur optisch» bedeutet nicht «kein Mangel». Es bedeutet: Die Bewertung ist schwieriger — und genau deshalb entscheidend.

In meiner Gutachtertätigkeit an Fassaden aus Putz und Sichtmauerwerk erlebe ich es regelmässig: Farbunterschiede, Strukturabweichungen, Gerüstlöcher. Scheinbar harmlos.


Aber ab wann ist eine Abweichung eine zu akzeptierende Bagatelle — und ab wann besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung?


Die Antwort hängt von zwei Grössen ab: dem Gewicht des optischen Erscheinungsbildes (wie wichtig ist diese Fassadenfläche?) und dem Grad der Störwirkung (wie auffällig ist die Abweichung wirklich?).


Was das in der Praxis bedeutet:

Eine Klinkerfassade an der Strassenfront mit «auffälligen» Farbunterschieden zwischen Teilflächen → nicht zu akzeptieren, Nachbesserung.


Eine Strukturgrenze auf Höhe von einem Gerüstgang an einer einfach gestalteten Rückfassade → Bagatelle, hinzunehmen.


Und wie immer: Keine Beurteilung im Streiflicht.


Dasselbe Schadensbild. Andere Fassade. Anderes Ergebnis.


Wer das als Bauherr nicht kennt, verliert Ansprüche. Wer es als Unternehmer nicht kennt, zahlt zu viel.

Und wer als Sachverständiger nicht sauber differenziert, schadet beiden Seiten.


Mein Fazit: Optische Mängel sind keine Geschmackssache. Sie sind eine Fachfrage — mit klaren Bewertungskriterien und rechtlichen Konsequenzen.


👉 Haben Sie gerade einen Fassadenstreit, bei dem «optisch» das zentrale Argument ist?





 
 
 

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