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Gemeinsam Ärmel hochkrempeln und gegen Baumängel ankämpfen

Hau nicht einfach kopflos PV- Module aufs Dach!!

  • Autorenbild: René Graf
    René Graf
  • vor 2 Minuten
  • 1 Min. Lesezeit

🔆 Photovoltaik auf dem Steildach. Neigung im Grenzbereich. Und plötzlich ist das Unterdach überfordert.


Kein Einzelfall.

Ich sehe es in der Gutachterpraxis immer häufiger: PV-Indachsysteme werden auf Steildächern mit minimaler Neigung installiert – und niemand hat vorher die Gesamtbetrachtung gemacht. Hauptsach wir machen mit bei der Grünen Welle!


→ Die Systemfreigabe des Herstellers gilt für Laborverhältnisse – kleine Prüfflächen, keine Einbauten, optimale Bedingungen. → In der Realität trifft dasselbe Deckmaterial auf 25 Meter Sparrenlänge, exponierte Lagen, Dachfenster und PV-Haken, die durch das Unterdach dringen. → Gemäss SIA 232/1 darf das Unterdach bei Mindestneigung nicht als zweite wasserführende Ebene betrachtet werden. Es ist eine Notebene – keine Versicherung.


Was dabei systematisch unterschätzt wird:

Wird ein PV-Indachsystem auf einem Dach im Neigungsgrenzbereich montiert, verliert das Deckmaterial beim Ausschneiden für die Halterungen einen Teil seiner Dichtheit. Das Unterdach übernimmt die gesamte Wasserlast – obwohl es konstruktiv nicht dafür ausgelegt ist.


Das Ergebnis kenne ich aus meiner Praxis: Durchfeuchtung der Konterlatten, Unterdach bis in die Dämmebene, verdeckte Schäden über Jahre, aufwändige Sanierung. Und am Ende ein Haftungsstreit zwischen Hersteller, Planer und Unternehmer – weil niemand die objektspezifische Freigabe eingeholt hat.


Mein Fazit als Gutachter:

Eine generische Systemfreigabe ersetzt keine objektspezifische Beurteilung. Wer bei Grenzneigungen auf eine generelle Herstellerfreigabe vertraut, übersieht, dass jeder zusätzliche Grad Neigung die Regensicherheit massgeblich erhöht – und jeden fehlenden Grad zur Haftungsfrage macht.


Wer das spart, zahlt später. Meistens mehr.



 
 
 
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