KI im Gutachten — gahts no?
- René Graf

- vor 3 Tagen
- 2 Min. Lesezeit
Der Druck auf Sachverständige steigt, Aufträge häufen sich, Fristen werden knapper. KI-Tools versprechen Entlastung — und der Griff dazu ist verlockend.
Aber was passiert, wenn das Gericht feststellt, dass ein Gutachten in wesentlichen Teilen KI-generiert ist — ohne dass das je offengelegt wurde?
Die Antwort ist eindeutig: Das Gutachten ist unverwertbar. Die Vergütung kann auf null gesetzt werden.
Nicht weil KI grundsätzlich verboten wäre. Sondern weil die persönliche Verantwortung des Sachverständigen nicht delegierbar ist — weder an einen Mitarbeiter noch an einen Algorithmus.
Was erlaubter KI-Einsatz bedeutet
Der rechtliche Rahmen kennt keine Denkverbote gegenüber Hilfsmitteln. Entscheidend ist einzig:
— Wer trägt das Gutachten inhaltlich und fachlich?
— Wurde der KI-Einsatz offengelegt, wenn er über untergeordnete Hilfsdienste hinausgeht?
— Hat der Sachverständige die Ergebnisse eigenständig geprüft — und steht er wirklich dafür ein?
KI kann ein mächtiges Recherchetool sein. Sie kann bei der Auswertung umfangreicher Dokumente enorm helfen. Aber sie ersetzt keine eigene Untersuchung, kein fachliches Urteil, keine persönliche Haftung.
Was ich aus der aktuellen Rechtsentwicklung mitnehme
Wer KI einsetzt, sollte das dokumentieren und bei erheblichem Umfang deklarieren. Wer Ergebnisse übernimmt, ohne sie zu prüfen, unterschreibt nicht sein Gutachten — sondern das der KI.
Und wer auf Fragen nicht antworten kann, verliert nicht nur die Vergütung. Er verliert das Vertrauen, das die Grundlage jedes Gutachtens ist.
Die Frage, wann KI-Nutzung «erheblich» im Rechtssinne ist, wird uns noch lange begleiten. Klare justiziable Kriterien fehlen bislang.
Aber eines ist schon heute klar: Das Gutachten muss vom Sachverständigen stammen — nicht von einem Tool, das er bedient hat.
Wie handhabt ihr das in der Praxis?
Ich nutze KI täglich – sei es zur Kompensation meiner Schreibschwäche, zur Recherche von Quellen oder zur Erstellung von Grafiken wie der unten abgebildeten.





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